Demnach erfolgte die Rückweisung, weil den Beschwerdeführern vor der Entscheidfällung vom Obergericht nicht vorgängig ein Augenscheinprotokoll mit den getroffenen Feststellungen sowie die am Augenschein erstellte Fotodokumentation zur Kenntnis- und Stellungnahme überlassen wurde; ferner, weil im Anschluss an den Augenschein (als Alternative) auch keine Parteiverhandlung mehr stattfand, an der sich die Parteien noch zum Ergebnis des Augenscheines hätten äussern können. Daher bejahte das Bundesgericht die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer.