Mit Urteil vom 3. Mai 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Demnach erfolgte die Rückweisung, weil den Beschwerdeführern vor der Entscheidfällung vom Obergericht nicht vorgängig ein Augenscheinprotokoll mit den getroffenen Feststellungen sowie die am Augenschein erstellte Fotodokumentation zur Kenntnis- und Stellungnahme überlassen wurde;