Ferner hat sich gezeigt, dass auch die Zufahrt im Norden der Parzellen 002 und 003 bis praktisch an die Grenze zu Parzelle 001 entlang einer horizontalen, rund 1.80m hohen Betonstützmauer verläuft, welche unbestritten so bewilligt wurde. Diese Zufahrt besteht als einspurig befahrbare Teerfläche, welche im Grenzbereich zu Parzelle 001 derzeit abgesperrt bzw. unterbrochen ist. Diese Zufahrt weist auf Parzelle 003 teils nur eine Breite von 2.90m auf und erweitert sich erst unter Einbezug auch der Parzelle 291 bis zur hangseitigen Stützmauer auf eine Breite bis total 3.60m (die Mitbenutzung der Parzelle 291 war nicht Bestandteil des alten Fahrrechts und ist auch aktuell nicht beantragt).