G. Mit Zwischenentscheid vom 9. September 2014 wies der Instruktionsrichter das Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. um vorsorgliche Ermächtigung zur Mitbenutzung der Zufahrt über die Parzellen 001 und 003 ab. Mit der Vorladung zum Augenschein wurde den anwaltlich vertretenen Parteien der Beizug des Baureglements der Gemeinde B___ (fortan BauR) angezeigt; ferner wurde ihnen das öffentlich aufgelegte Strassenverzeichnis und eine Aktennotiz als Beilage zur Kenntnis gebracht. Die anwaltlich vertretenen Parteien haben in der Folge auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.