F. In der Folge verzichteten die Beteiligten mit Replik und Duplik oder stillschweigend (Gemeinderat) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf diese Eingaben, wie auch auf die unaufgefordert eingegangene weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (vom 10.12.2014) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.