E. In der Folge wurde von der Gerichtsleitung der von der Beschwerdeführerin zur Edition beantragte Kaufvertrag für die Parzelle 001 vom 11.1.2013 wie folgt zu den Akten genommen: Nachdem die Beschwerdegegner sich gegen eine Offenlegung dieses Kaufvertrages mit der Begründung wandten, es handle sich dabei um eine private Angelegenheit, wurde der Vertrag mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2014 in Abwägung der berührten Interessen den Beteiligten nur teilweise (Seiten 3 und 6) und damit insbesondere ohne Kaufpreis zugänglich gemacht.