Die Beschwerdegegner bestreiten, sie hätten im Zeitpunkt des Kaufes ihrer Liegenschaft Kenntnis davon gehabt, dass die strittige Zufahrt von Westen her rechtlich nicht gesichert sei. Weil das Wohnhaus in der Wohnzone liege und darin auch nichtstörende Betriebe zulässig seien, spreche nichts dagegen, dass er als Künstler in seinem Haus (Assek. Nr. 004) einer künstlerischen Tätigkeit nachgehe und dass er und seine Ehefrau (zur Betreuung älterer Menschen im selben Haus) vor allem im Winter auf eine Zufahrt angewiesen seien.