Sie müsse sich daher keineswegs ein blosses Versehen bei der Abparzellierung entgegenhalten lassen. Unter Hinweis darauf, dass sie die Zufahrt inzwischen als Kinderspielplatz, für ein Schwimmbecken und als Liegeplatz umgenutzt habe, hält die Beschwerdeführerin dafür, dass ihr das weitere Dulden einer Zufahrt auf ihrem dadurch belasteten Grundeigentum unzumutbar sei. Auf die weiteren Rügen - namentlich betreffend der bestrittenen Unterschutzstellung der Parz. 001 - wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.