Unter diesen Umständen sei der Bau von Parkplätzen oder einer Garage für die bestimmungsgemässe Nutzung des Wohnhauses auf Parzelle 001 durchaus zweckmässig. Ferner wird die Annahme des DBU bestritten, dass die Kosten für den Bau von Parkplätzen oder einer Garage mit Liftzugang unzumutbar hoch wären. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Angaben der Beschwerdegegner in ihrer Rekurseingabe, wonach die von ihnen eingeholten Offerten für den Bau von zwei Parkplätzen und entsprechenden Hangsicherungsmassnahmen auf der Südseite Kosten zwischen Fr. 70'000 bis Fr. 100'000 ergeben hätten.