Soweit die Beschwerdegegner für Unterhalts- und Renovationsarbeiten die Zufahrt über die Parzellen 002 und 003 für unabdingbar hielten, sei eine vorübergehende Sperrung der D___strasse zulässig, weil dann die Zufahrt zur oberen D___strasse immer noch alternativ über den Strassenzweig von Südwesten her möglich bleibe. Im Übrigen weise das Asphaltsträsschen über ihre zwei Parzellen ohnehin eine zu geringe Breite auf, um mit grösseren Fahrzeugen zum Haus Assek. Nr. 004 zufahren zu können. Unter diesen Umständen sei der Bau von Parkplätzen oder einer Garage für die bestimmungsgemässe Nutzung des Wohnhauses auf Parzelle 001 durchaus zweckmässig.