Die Feststellung des DBU, dass ein Anhalten auf der D___strasse im Bereich der Parzelle 001 nicht möglich sei, ohne andere Strassenbenützer zu behindern, werde obsolet, sobald nach dem Bau von Parkplätzen oder einer Garage auf Parzelle 001 kein Anhalten und Anfahren mehr notwendig sein werde. Soweit die Beschwerdegegner für Unterhalts- und Renovationsarbeiten die Zufahrt über die Parzellen 002 und 003 für unabdingbar hielten, sei eine vorübergehende Sperrung der D___strasse zulässig, weil dann die Zufahrt zur oberen D___strasse immer noch alternativ über den Strassenzweig von Südwesten her möglich bleibe.