Damit werde übersehen, dass die Beschwerdegegner dieses Haus in Kenntnis der nicht gesicherten Zufahrt gekauft haben und somit in Kenntnis davon, dass dieses für ihre Zwecke ungeeignet sei (Edition des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages). Im Übrigen habe Dr. E___ als Voreigentümer im Haus während Jahren eine Praxis für Psychiatrie geführt, wobei jeweils alle seine Patienten über den Fussweg von Süden her ab der D___strasse zum Haus gelangt seien - ohne je über die beiden Parzellen der Beschwerdeführerin zuzufahren.