Das DBU habe diesen Schluss nur gerade daraus geschlossen, dass der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht habe, dass er als Künstler schwere Gegenstände wie Holz und Steine zu seinem Haus transportieren müsse und die Beschwerdegegnerin zur Betreuung von alten Menschen im Haus vor allem im Winter auf eine Zufahrt bis zu ihrem Haus angewiesen sei. Damit werde übersehen, dass die Beschwerdegegner dieses Haus in Kenntnis der nicht gesicherten Zufahrt gekauft haben und somit in Kenntnis davon, dass dieses für ihre Zwecke ungeeignet sei (Edition des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages).