Auch treffe nicht zu, dass der Bau von Parkplätzen oder einer Garage mit Liftzugang für die bestimmungsgemässe Nutzung der Parzelle 001 nicht zweckmässig wäre. Das DBU habe diesen Schluss nur gerade daraus geschlossen, dass der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht habe, dass er als Künstler schwere Gegenstände wie Holz und Steine zu seinem Haus transportieren müsse und die Beschwerdegegnerin zur Betreuung von alten Menschen im Haus vor allem im Winter auf eine Zufahrt bis zu ihrem Haus angewiesen sei.