Beim Fussweg ab der D___strasse handle es sich nicht um die unmittelbare Verbindung zwischen einer öffentlichen Strasse und dem überbauten Grundstück, sondern vielmehr um einen Weg auf der überbauten Parzelle 001 selber zum Hauseingang. Dessen parzelleninterne Ausgestaltung beschlage die baurechtliche Erschliessungspflicht weder nach BauG noch RPG. Daher könne auch die 1m hohe Mauer entlang der D___strasse nicht als Hindernis für eine genügende Er-schliessung von Süden her in Betracht fallen. Dabei handle es sich bloss um eine grundstücksinterne Abgrenzung zur D___strasse.