Deshalb könne auch deren Ausgestaltung für die Erschliessung des Baugrundstücks nicht massgebend sein. Das DBU verkenne sodann, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung, wonach beschwerliche ca. 50 m lange Treppenwege in Wohngebieten als unmittelbare Verbindung zwischen der öffentlichen Strasse und dem überbauten Grundstück eine ungenügende Erschliessung darstellen würden, vorliegend nicht einschlägig sei. Beim Fussweg ab der D___strasse handle es sich nicht um die unmittelbare Verbindung zwischen einer öffentlichen Strasse und dem überbauten Grundstück, sondern vielmehr um einen Weg auf der überbauten Parzelle 001 selber zum Hauseingang.