Eine unmittelbare Zufahrt direkt vor die Haustüre sei gerade nicht erforderlich (BGE 136 III 130, E. 5.4.2). Die grundstücksinterne Hauszufahrt als Verbindungsstück zwischen einer heranführenden Zufahrtsstrasse und dem betreffenden Gebäude sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht Bestandteil von Art. 19 Abs. 1 RPG (u.a. Urteil 1C_271/2011 E. 3.2.2). Deshalb könne auch deren Ausgestaltung für die Erschliessung des Baugrundstücks nicht massgebend sein.