Denn für eine nach Art. 19 Abs. 1 RPG hinreichende Erschliessung genüge, dass die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführe, wogegen diese aber nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen auf dem Grundstück befindlichen Gebäude hinführen müsse. Dem Erfordernis der Erschliessung sei Genüge getan, sobald Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen könnten (vgl. u.a. Urteil BGer 1C_290/2011, E. 3.1). Eine unmittelbare Zufahrt direkt vor die Haustüre sei gerade nicht erforderlich (BGE 136 III 130, E. 5.4.2).