Vorgaben betreffend der konkreten grundstücksinternen baulichen Ausgestaltung gehörten nicht zu den im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben und Zielsetzung des Raumplanungsrechts. Daher bestehe für die Mitbenutzung der Zufahrt über ihre benachbarten Grundstücke weder ein öffentliches Interesse noch sei dies raumplanerisch zweckmässig oder habe sie dies zu dulden. Dass die Erschliessung auf anderem Weg bzw. von Süden her nicht zumutbar und nicht zweckmässig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin damit bestritten, dass die Parzelle 001 - wie schon vom Gemeinderat erkannt - durch die bestehende, auf diese Parzelle führende D___strasse erschlossen sei. Denn für eine nach Art.