Seite 5 damit, dass das öffentliche Interesse sich vorab am Postulat der haushälterischen Nutzung des Bodens als zentrales Ziel der Raumplanung zu orientieren habe. Dazu gehöre insbesondere das Anliegen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und das damit verbundene Konzentrationsprinzip. Vorgaben betreffend der konkreten grundstücksinternen baulichen Ausgestaltung gehörten nicht zu den im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben und Zielsetzung des Raumplanungsrechts.