C. Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Eingabe vom 10. Juni 2014 Beschwerde bei der verwaltungsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. Die vom DBU bejahte raumplanerische Zweckmässigkeit einer Mitbenutzung der Zufahrt von Westen her bestritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen