Das DBU bewilligte die Mitbenutzung und auferlegte den Unterhalt, inklusive Schneebruch, je zur Hälfte den beiden Parteien. Ferner hielt das DBU dafür, dass für den Fall eines Dahinfallens des Mitbenützungsinteresses bei der belasteten Grundeigentümerin die Mitbenützung auch gestützt auf Art. 67 Abs. 6 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11) zu bewilligen wäre.