Aus den Fotos, mit denen die neue Nutzung der Zufahrt als Kinderspielplatz und Liegeplatz dokumentiert wurde, lasse sich erkennen, dass durch das Befahren der Zufahrt keine unzumutbare Situation entstehe oder jemals bestanden habe. Zudem sei festzustellen, dass mit dem Garagenbau auf dessen Dach nicht ein Kinderspielplatz, sondern eine Parkierungsfläche bewilligt worden sei. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Gesuchsteller im Vergleich zu den Jahren zuvor keinen erheblichen Mehrverkehr verursachen würden. Das DBU bewilligte die Mitbenutzung und auferlegte den Unterhalt, inklusive Schneebruch, je zur Hälfte den beiden Parteien.