66 Abs. 1 lit. c BauG für die betroffene Grundeigentümerin zumutbar sei, leitete das DBU daraus ab, dass damit für diese keine neue Situation geschaffen werde, sondern es gehe um die Aufrechterhaltung einer jahrelang geduldeten und auch benutzten Durchfahrtsmöglichkeit. Dazu sei das asphaltierte Strässchen bestens geeignet. Aus den Fotos, mit denen die neue Nutzung der Zufahrt als Kinderspielplatz und Liegeplatz dokumentiert wurde, lasse sich erkennen, dass durch das Befahren der Zufahrt keine unzumutbare Situation entstehe oder jemals bestanden habe.