Zudem bestehe die Zufahrt von Westen her nach wie vor, und der Umstand, dass das 1913 eingeräumte Fahr- und Wegrecht nicht auch als Last auf den Parzellen der Rekursgegnerin eingetragen wurde, sei als ein Versehen einzustufen. Die Alternativerschliessung von Süden her direkt ab der D___strasse erfordere zusätzliche Baumassnahmen und sei für die Gesuchsteller weder zumutbar noch zweckmässig. Dass die Mitbenützung der Zufahrt von Westen her auch im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit.