Unabhängig von der Realisierbarkeit sei aber davon auszugehen, dass ein solches Bauvorhaben mit so hohen Kosten verbunden wäre, dass diese in keinem Verhältnis mehr stünden. Es sei weder zumutbar noch zweckmässig in ein bestehendes und funktionierendes Erschliessungskonzept einzugreifen, welches während annähernd 100 Jahren mit der Zufahrt von Westen her bestanden habe, um nun stattdessen ein aufwendiges Erschliessungsverfahren einzuleiten. Zudem bestehe die Zufahrt von Westen her nach wie vor, und der Umstand, dass das 1913 eingeräumte Fahr- und Wegrecht nicht auch als Last auf den Parzellen der Rekursgegnerin eingetragen wurde, sei als ein Versehen einzustufen.