Der Bau von Parkplätzen oder sogar einer Garage mit Liftzugang sei für die bestimmungsmässige Nutzung der Parzelle 001 nicht als zweckmässig zu betrachten, da die Gesuchsteller auf eine Zufahrt bis zu ihrem Haus angewiesen seien. Es sei zweifelhaft, ob ein allfälliges Bauvorhaben (Garage, Abstellplätze) an dieser Hanglage überhaupt umsetzbar wäre, denn es befinde sich mindestens ein Drittel der Parzelle 001 in einer Gefahrenzone. Unabhängig von der Realisierbarkeit sei aber davon auszugehen, dass ein solches Bauvorhaben mit so hohen Kosten verbunden wäre, dass diese in keinem Verhältnis mehr stünden.