Seite 4 zweckmässig wäre, bejaht das DBU mit folgender Begründung: Am Augenschein habe sich gezeigt, dass der Bau einer hinreichenden Zufahrt von Süden her aufgrund der Hanglage nicht möglich sei. Der Bau von Parkplätzen oder sogar einer Garage mit Liftzugang sei für die bestimmungsmässige Nutzung der Parzelle 001 nicht als zweckmässig zu betrachten, da die Gesuchsteller auf eine Zufahrt bis zu ihrem Haus angewiesen seien.