66 BauG sei gegeben. Die Mitbenutzung der Zufahrt auch durch die Gesuchsteller sei mit Blick auf eine haushälterische Bodennutzung raumplanerisch zweckmässig im Sinne von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung. Dass eine Erschliessung auf anderem Weg nach lit. b dieser Bestimmung nicht zumutbar und nicht