In Anbetracht der topographischen Verhältnisse und der Bedürfnisse der Rekurrenten mangle es derzeit der Parzelle 001 an einer hinreichenden und rechtlich gesicherten Zufahrt. In der Folge bejahte das DBU das Mitbenützungsrecht gestützt auf Art. 66 BauG, namentlich weil im Rahmen einer 2005 auf Parzelle 003 bewilligten Garage auf deren Dach auch Autoabstellplätze bewilligt worden seien, in welche nur über die bestehende Zufahrt im Norden der Parzellen 002 und 003 zugefahren werden könne. Daher bestehe seitens der Eigentümerin dieser beiden Parzellen nach wie vor ein Mitbenützungsinteresse an dieser Zufahrt und eine Mitbenutzung im Sinne von Art. 66 BauG sei gegeben.