Insbesondere als Zugang zur Wohnstätte der Künstlerfamilie sowie für ältere oder gehbehinderte Menschen und Rollstuhlfahrer genüge dieser Treppenzugang nicht. Nach der Praxis des Bundesgerichts seien beschwerliche lange Treppenwege in Wohngebieten als ungenügende Verbindung zu einer öffentlichen Strasse einzustufen, namentlich wenn diese nur über 90 Treppenstufen erreichbar seien (BGE 131 II 72, E. 3.4 und 136 III 130 E. 5.4). Die D___strasse sei mit einer Breite von etwas mehr als 3m so schmal, dass im Bereich der Parzelle 001 keine Fahrzeuge kreuzen könnten, und es somit nicht möglich wäre, ein Fahrzeug nur vorübergehend abzustellen.