95 Abs. 3 lit. a BauG genüge: Wegen der Abgrenzung durch die 1m hohe Mauer, der Entfernung des Wohngebäudes zur D___strasse und angesichts der schmalen Treppe im steilen Hang und dem beträchtlichen Höhenunterschied genüge die D___strasse für die betreffende Nutzung der Parzelle 001 nicht als hinreichende Zufahrt. Insbesondere als Zugang zur Wohnstätte der Künstlerfamilie sowie für ältere oder gehbehinderte Menschen und Rollstuhlfahrer genüge dieser Treppenzugang nicht.