Entgegen der Auffassung des Gemeinderates B___ vermöge daran die D___strasse nichts zu ändern. Zwar führe die D___strasse im südlichen Randbereich über die rekurrentische Parzelle 001, aber der Augenschein habe ergeben, dass das Wohnhaus der Rekurrenten wohl über die nötigen Werkleitungen verfüge, aber hinsichtlich der Zufahrt sei es nicht hinreichend erschlossen, da eine allfällige Erschliessung direkt ab der D___strasse weder Art. 19 RPG noch Art. 95 Abs. 3 lit.