Da es der Voraussetzung gemäss lit. b fehle, könne offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen nach lit. a (raumplanerische Zweckmässigkeit) und lit. c (Zumutbarkeit für das belastete Grundstück) erfüllt seien. Gegen diesen Entscheid liessen C1___ und C2___ mit Eingabe vom 4. November 2013 Rekurs beim Departement Bau und Umwelt (fortan DBU) erheben mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und sie seien gestützt auf Art. 66 BauG zu ermächtigen, die bestehende Erschliessungsanlage auf den Parzellen 002 und 003 im Eigentum von A___ mitzubenutzen.