b BauG im Wesentlichen dafür, die Erschliessung des gesuchstellerischen Grundstücks (001) sei auf anderem Weg als über die Zufahrt von Westen her zumutbar und zweckmässig. Das Grundstück der Gesuchsteller sei seit langem überbaut und im südlichen Randbereich der Parzelle führe die D___strasse als bestehende Erschliessungsanlage über diese Parzelle. Die Parzelle 001 gelte daher im baurechtlichen Sinne als erschlossen. Wie der Grundeigentümer bzw. Gesuchsteller die grundstücksinterne Erschliessung bewerkstellige, sei weder eine Frage der planungs- bzw. baurechtlichen Erschliessung noch der kommunalen Erschliessungspflicht. Da es der Voraussetzung gemäss lit.