Ferner ersuchten sie den Gemeinderat, für dieses Mitbenützungsrecht habe er eine Entschädigung vorzuschlagen und die Ermächtigung zur Mit-benutzung sei superprovisorisch zu verfügen (ohne vorgängige Anhörung der vom Gesuch betroffenen Eigentümerin), eventualiter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 wies der Gemeinderat B___ dieses Gesuch von C1___ und C2___ vollumfänglich ab. Der Gemeinderat hielt gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG im Wesentlichen dafür, die Erschliessung des gesuchstellerischen Grundstücks (001) sei auf anderem Weg als über die Zufahrt von Westen her zumutbar und zweckmässig.