2013 das bislang geduldete Befahren und Betreten ihrer Grundstücke ver-boten sei. B. Mit Gesuch vom 9. September 2013 liessen C1___ und C2___ beim Gemeinderat B___ ein Gesuch um Mitbenützung der auf Parz. 002 und 003 bestehenden Zufahrt gestützt auf Art. 66 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, fortan BauG; bGS 721.1) stellen. Ferner ersuchten sie den Gemeinderat, für dieses Mitbenützungsrecht habe er eine Entschädigung vorzuschlagen und die Ermächtigung zur Mit-benutzung sei superprovisorisch zu verfügen (ohne vorgängige Anhörung der vom Gesuch betroffenen Eigentümerin), eventualiter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme.