A. Das Grundstück Nr. 001 im Miteigentum von C1___ und C2___, B___, liegt an einem Südhang und ist mit einem Wohnhaus überbaut, das von unten bzw. Süden her über einen Fussweg und Treppen ab der D___strasse zugänglich ist, die am Hangfuss über die genannte Parzelle führen. Trotz eines fehlenden Eintrages eines Fahrrechts als Last (auf Parzellen Nr. 002) oder überhaupt (auf der benachbarten Parzelle Nr. 003) konnten der