Sollte das Gericht davon ausgehen, dass die Behauptungen zur Unterschutzstellung bzw. zur Flurgenossenschaft oder zur Anwendbarkeit von Art. 67 Abs. 6 StrG Gegenstand des Verfahrens bilden, sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hierzu einzuräumen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MwST-Zuschlag. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.