a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid des Departements Bau und Umwelt vom 7. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegner um Mitbenützung nach Art. 66 BauG vom 9. September 2013 sei abzuweisen. 2.1 Eventualanträge (S. 18/19, Ziff. 36-38, zusammengefasst): Sollte das Gericht davon ausgehen, dass die Behauptungen zur Unterschutzstellung bzw. zur Flurgenossenschaft oder zur Anwendbarkeit von Art. 67 Abs. 6 StrG Gegenstand des Verfahrens bilden, sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hierzu einzuräumen.