AR GVP 30/2018, Nr. 3725 Erschliessungsrecht. Anforderungen an einen gut begehbaren, direkten Zugang im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b BauG und die Zumutbarkeit nach Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG. Bei Wohnbauten geringer Grösse kann kein uneingeschränkter Zugang für gehbehinderte Personen und für jegliche betriebliche Umnutzung gefordert werden. Der bestehende Zugang zum rund 7.5 m über der Zufahrt gelegenen Wohnhaus erweist sich im vorliegenden Fall als zumutbar. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 21.12.2017, O4V 16 11