{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-11-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20171221-O4V-16-11-20190901-ARGVP-2018-3725.pdf", "Checksum": "b947a06e540bae9d0664a0ae906e5657"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-16-11 ARGVP 2018 3725"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-11 ARGVP 2018 3725"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3725 \nErschliessungsrecht. Anforderungen an einen gut begehbaren, direkten Zugang im Sinne von Art. 95 Abs. 3 \nlit. b BauG und die Zumutbarkeit nach Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG. Bei Wohnbauten geringer Grösse kann kein \nuneingeschränkter Zugang für gehbehinderte Personen und für jegliche betriebliche Umnutzung gefordert wer-\nden. Der bestehende Zugang zum rund 7.5 m über der Zufahrt gelegenen Wohnhaus erweist sich im vorlie-\ngenden Fall als zumutbar. \nUrteil des Obergerichts,"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:13", "Checksum": "b514a90aa3ec2f64fea4d3fceb732ac5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-11 ARGVP 2018 3725\nRegeste:\nAR GVP 30/2018, Nr. 3725 \nErschliessungsrecht. Anforderungen an einen gut begehbaren, direkten Zugang im Sinne von Art. 95 Abs. 3 \nlit. b BauG und die Zumutbarkeit nach Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG. Bei Wohnbauten geringer Grösse kann kein \nuneingeschränkter Zugang für gehbehinderte Personen und für jegliche betriebliche Umnutzung gefordert wer-\nden. Der bestehende Zugang zum rund 7.5 m über der Zufahrt gelegenen Wohnhaus erweist sich im vorlie-\ngenden Fall als zumutbar. \nUrteil des Obergerichts,\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3725\n\nErschliessungsrecht. Anforderungen an einen gut begehbaren, direkten Zugang im Sinne von Art. 95 Abs. 3\nlit. b BauG und die Zumutbarkeit nach Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG. Bei Wohnbauten geringer Grösse kann kein\nuneingeschränkter Zugang für gehbehinderte Personen und für jegliche betriebliche Umnutzung gefordert werden. Der bestehende Zugang zum rund 7.5 m über der Zufahrt gelegenen Wohnhaus erweist sich im vorliegenden Fall als zumutbar.\n\nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 21.12.2017, O4V 16 11\n\nAus den Erwägungen:\n3.3 Zu prüfen bleibt indessen, ob der von Süden her ab der D___strasse vorhandene Zugang zu Parzelle 001\nbzw. zum Wohnhaus (Assek. Nr. 004) den Anforderungen in Art. 95 Abs. 3 lit. b BauG genügt und ob dieser\ngegebenenfalls als zweckmässig und zumutbar im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG gelten kann. Die Vorinstanz hat dies verneint, und zwar unter Hinweis darauf, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nbeschwerliche lange Treppenwege in Wohngebieten eine ungenügende Verbindung zu einer öffentlichen\nStrasse darstellen. So seien eine Liegenschaft an Hanglage, die nur über 90 Treppenstufen zu erreichen war\n(BGE 131 II 72 E. 3.4) sowie ein Hauseingang zu einem Gebäude, welcher nur über eine beschwerlichen langen Treppenweg zu erreichen war, als ungenügend erschlossen beurteilt worden (BGE 136 III 130, E. 5.4.1).\nAm gerichtlichen Augenschein hat sich gezeigt, dass vorliegend keine damit vergleichbaren Verhältnisse gegeben sind, liegt doch der (Haus-) Zugang ab der D___strasse vollständig auf eigenem Grund (Parz. 001), und\nwird dieser Zugang deshalb von der öffentlichen Erschliessungspflicht gar nicht erfasst: denn die Beschwerdegegner können diesen Zugang mithin aus eigener Kraft an ihre Bedürfnisse anpassen, sollte dies für die von\nihnen geplante Umnutzung ihres Wohnhauses als Künstleratelier oder zur Pflege erforderlich sein. Auch in\ntatsächlicher Hinsicht ist dieser Zugang nicht mit dem genannten Präjudiz vergleichbar, ist doch das rund 7.5m\nüber dem Eingang ab der D___strasse gelegene Wohnhaus (gemäss Höhenlinienplan act. 8.4) über insgesamt\n47 Treppenstufen und die dazwischen angelegten Wegpodeste (mit geringer Neigung) gut begehbar, wozu\nauch die im oberen Teil vorhandenen Treppengeländer beitragen. Auf einer Gesamtlänge von rund 25m wird\ndie Wohnliegenschaft damit trotz Hanglage auf möglichst direktem Weg mit der D___strasse verbunden. Der\nZugang entspricht damit auch den in anderen Kantonen üblichen Mindestanforderungen bei weitem, werden\ndoch beispielsweise im Kanton Bern Fusswege bis zu einer Länge von 100m als hinreichende Erschliessung\nakzeptiert (vgl. ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz Bern, 4. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 7/8 m.H. auf BVR\n2008, S. 348). Der Zugang ist auch durchwegs breit genug, damit Personen kreuzen oder die Sanität diesen\nmit einer Tragbahre begehen kann. Dass sich auch der von der Post bediente Briefkasten beim Eingang (Gartentor) an der D___strasse befindet, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Zugang auch im Winter begangen\nwerden kann. Ferner können Feuerwehr und Heizöllieferant auf der D___strasse direkt vor diesen Zugang (mit\nGartentor), und später gegebenenfalls in die längsseitige Park- und/oder Ausweichbucht fahren, um ihre\nSchlauchleitungen im Zugang auszulegen; auf einer Wegdistanz von maximal 30m ist das Wohnhaus somit\nauch für diese Dienste hinreichend erreichbar. Der mit Platten befestigte Zugang genügt damit insgesamt den\nAnforderungen in Art. 95 Abs. 3 lit. b BauG, zumal damit auch die Haltestelle der Appenzeller Bahn und das\nTrottoir an der Kantonsstrasse je auf direktem Weg erreicht werden können.\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3725\n\n"}