2.3 In Bezug auf den Laubengang ist mit der Vorinstanz zwar darin übereinzugehen, dass es sich dabei nicht um einen herkömmlichen Laubengang im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BauV handelt, sondern dieser als überdachter befestigter Fussweg zu qualifizieren ist (vgl. Situationsplan Laubengang, act. 7.IV/13). Soweit die Beschwerdegegnerin die Anrechenbarkeit des Laubengangs ebenfalls bestreitet, verhält sie sich diesbezüglich zudem widersprüchlich, ist doch der Laubengang für die Berechnung der Ausnützungsziffer ihres eigenen Wohnhauses am die Landfläche angerechnet worden (act. 30/10).