10 der Sonderbauvorschriften des Quartierplans klarweise bewilligungsfähig sei. Im Weiteren seien in Bezug auf die Terrasse und das Dach über dem nördlichen Eingang die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt. Sollte das Obergericht wider Erwarten zur Überzeugung gelangen, die Terrasse sei nicht quartierplankonform, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Baubewilligungskommission B___ zurückzuweisen.