__ zurückweisen müssen, so dass letztere ein bauliches Verbot wie den Verzicht auf die Fenster oder die Heizung hätte aussprechen können. In Bezug auf den „Laubengang“ macht er geltend, dass es sich bei diesem nicht um eine Strasse handle, weshalb der von der Vorinstanz zitierte Entscheid AR GVP 23/2011 Nr. 3566 keine Anwendung finde. Bei öffentlichen Fusswegen könnten keine abzugsfähigen Flächen berechnet werden, was erst recht für privatrechtliche Fusswege gelten müsse. Deshalb sei die Fläche des Laubengangs als anrechenbare Fläche zu berücksichtigen.