C. Gegen diesen Entscheid liess A1___, (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 17. Mai 2016 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren erheben. Zur Abklärung des Sachverhalts liess der Beschwerdeführer zudem die Durchführung eines Augenscheins beantragen. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die anrechenbare Landfläche W1 der Parzelle Nr. 001 gemäss Planungsbericht zum Quartierplan E___, Teil Ost, 599 m2 betrage und nicht nur 514 m2. Der geplante „Einstellraum“ solle nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.