Die Vorinstanz begründete den Rekursentscheid im Wesentlichen damit, dass das Bauvorhaben aufgrund des zur Bruttogeschossfläche zu zählenden „Einstellraums“ und des von der anrechenbaren Landfläche abzuziehenden „Laubengangs“ die zulässige Ausnützungsziffer um rund 20 % überschreite. Sie stellte daneben fest, dass die vorgenommenen Ausnützungstransfers bei der Bewilligung der Einfamilienhäuser auf den Parzellen Nrn. 002, 003 und 006 nicht rechtskonform zustande gekommen seien, weshalb sie nicht in die Berechnung der anrechenbaren Landfläche hinzugezogen werden könnten.