{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-10_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170928-O4V-16-10-20170928.pdf", "Checksum": "5e1e464601c7202e1f76cb549a3b0da3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-16-10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht  ist dieses mit Entscheid vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten (1C_8/2018, 1C_11/2018, 1C_12/2018). \nUrteil vom 28. September 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz   \nVerfahren Nr. O4V 16 10   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwer"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:14", "Checksum": "2eb8d194d403cb60c4866919053f4731", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-10\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht  ist dieses mit Entscheid vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten (1C_8/2018, 1C_11/2018, 1C_12/2018). \nUrteil vom 28. September 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz   \nVerfahren Nr. O4V 16 10   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwer\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nDie vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht\nist dieses mit Entscheid vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten (1C_8/2018, 1C_11/2018,\n1C_12/2018).\n\nUrteil vom 28. September 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiber T. Bienz\n\nVerfahren Nr. O4V 16 10\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A1___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a,\n9102 Herisau\n\nVorvorinstanz Baubewilligungskommission B___\n\nvertreten durch: RA BB___\n\nBeschwerdegegnerin C___\n\nvertreten durch: RA CC___\n\nGegenstand Neubau Einfamilienhaus, Parz. Nr. 001, B___\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Der Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 13. April 2016\nsei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Baubewilligung sei zu erteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen;\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers bzw. des\nStaates.\n\nSachverhalt\n\nA. A1___ und A2___ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 001 an der D___strasse am nördlichen\nSiedlungsrand der Gemeinde B___, der sich in diesem Bereich durch eine starke\nSüdhanglage auszeichnet. Die Fläche der Parzelle Nr. 001 beträgt rund 1795 m2, wovon\ngemäss kommunalem Zonenplan Nutzung 514 m2 in der Wohnzone W1 liegen. Der obere\nTeil der Parzelle befindet sich in der Grünzone innerhalb des Baugebiets GRiF, welche der\nFreihaltung der Kuppe dient und die Aussicht von der D___strasse her gewährleisten soll.\nDie Parzelle Nr. 001 wird mit den westlich und östlich angrenzenden Parzellen Nrn. 002\nund 003 über einen bestehenden überdachten „Laubengang“ verbunden, der beim Lift des\nWohnhauses Assek. Nr. 004 auf der Parzelle Nr.002 beginnt und südöstlich beim\nWohnhaus Assek. Nr. 005 auf der Parzelle Nr. 006 endet. Im Gegensatz zu den Parzellen\nNrn. 002, 003 und 006, auf welchen bereits Wohnhäuser realisiert wurden, ist die Parzelle\nNr. 001 noch nicht überbaut. Die genannten Parzellen werden in der Zone W1 und einem\nGrünbereich von einer Zone mit Quartierplanpflicht überlagert; der Grünbereich ist der\nGrünzone GRiF zugeordnet. Das überlagerte Gebiet liegt im Geltungsbereich des\n\nSeite 2\nQuartierplans E___, Teil Ost, welcher am 13. Mai 2011 vom Departement Bau und Umwelt\n(neu: Departement Bau und Volkswirtschaft) genehmigt wurde.\n\nB. Mit Baugesuch vom 19. Mai 2015 (Projektänderung) ersuchte A1___ die\nBaubewilligungskommission B___ um die Bewilligung für den Neubau eines\nEinfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 001. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 14. Juli\n2015 von der Baubewilligungskommission B___ bewilligt, wobei sie gleichzeitig eine gegen\ndas Baugesuch gerichtete Einsprache von C___, Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 003,\nabwies. Dagegen liess C___ mit Eingabe vom 10. August 2015 Rekurs beim Departement\nBau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) erheben, welches den Rekurs mit\nEntscheid vom 13. April 2016 guthiess und den Bau-und Einspracheentscheid der\nBaubewilligungskommission B___ vom 14. Juli 2015 aufhob. Die Vorinstanz begründete\nden Rekursentscheid im Wesentlichen damit, dass das Bauvorhaben aufgrund des zur\nBruttogeschossfläche zu zählenden „Einstellraums“ und des von der anrechenbaren\nLandfläche abzuziehenden „Laubengangs“ die zulässige Ausnützungsziffer um rund 20 %\nüberschreite. Sie stellte daneben fest, dass die vorgenommenen Ausnützungstransfers bei\nder Bewilligung der Einfamilienhäuser auf den Parzellen Nrn. 002, 003 und 006 nicht\nrechtskonform zustande gekommen seien, weshalb sie nicht in die Berechnung der\nanrechenbaren Landfläche hinzugezogen werden könnten. Im Weiteren werde die Anzahl\nzulässiger Geschosse überschritten, und die geplante Terrasse sowie das Dach über dem\nnördlichen Eingang seien nicht quartierplankonform.\n\n"}