2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird angerechnet. 3. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'498.70 zu entrichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).