16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif, bGS 145.53); nicht zu beanstanden sind auch die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 87.70 sowie die 8% Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 111.--. Die Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 1'498.70 ist der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer zu erbringen. Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde des Heimatschutzes Appenzell Ausserrhoden wird abgewiesen.